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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2022
Aktenzeichen: V R 33/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2018
Aktenzeichen: 1 K 1352/17

Schlagzeile:

Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG in den Fällen des § 13b UStG a.F.

Schlagworte:

Saldierung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus.

2. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug kann sich in den Fällen des § 13b UStG a.F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 15a Abs. 1
UStG a.F. § 13b Abs. 1 und 2
MwStSystRL Art. 184, 185 und 186

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 - 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2015 und 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 - 1 K 1352/17 U wegen Umsatzsteuer 2017 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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