Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 31.03.2022 |
Aktenzeichen: | VI B 88/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.2021 |
Aktenzeichen: | 12 K 2606/19 E,F |
Schlagzeile: |
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Schlagworte: |
Strafverteidigung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
2. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2021 - 12 K 2606/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.