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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.03.2022
Aktenzeichen: VI B 88/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2021
Aktenzeichen: 12 K 2606/19 E,F

Schlagzeile:

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Schlagworte:

Strafverteidigung, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

2. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2021 - 12 K 2606/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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