Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 24/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2019 |
Aktenzeichen: | 7 K 2862/17 E |
Schlagzeile: |
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Schlagworte: |
Beweismittel, Fahrtenbuch, Investitionsabzugsbetrag, Nachweis, Nutzung, PkW, Pkw-Nutzung, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71).
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.07.2019 - 7 K 2862/17 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.