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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.12.2021
Aktenzeichen: XI R 30/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2018
Aktenzeichen: 1 K 1458/18

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

Schlagworte:

EuGH-Vorlag, Gemeinde, Kureinrichtung, Kurtaxe, steuerbare Leistung, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug, Wettbewerbsverzerrung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?

MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

EuGH Anhängiges Verfahren C-344/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2022
EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 2 Abs 1 ; UStG § 2 Abs 3 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 9 ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs, eingereicht am 27.05.2022, zu folgenden Fragen:
1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?
Vorgehend: BFH Beschluss vom 15.12.2021 (XI R 30/19)

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