Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 33/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2019 |
Aktenzeichen: | 12 K 12304/16 |
Schlagzeile: |
Vergütung für die Tätigkeit eines tageweise beim Europarat beschäftigten Dolmetschers ist nicht steuerfrei
Schlagworte: |
Bindungswirkung, Dolmetscher, Europarat, Steuerbefreiung, Völkerrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).
2. Einer Verfügung des Generalsekretärs des Europarates, die hinsichtlich einer solchen Vergütung Steuerfreiheit gewährt, kommt keine Bindungswirkung zu Lasten des nationalen Besteuerungsrechts zu.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
EuRatVorRAbk Art. 17, Art. 18 Buchst. B
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.08.2019 - 12 K 12304/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.