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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 08.02.2022
Aktenzeichen: I R 8/21

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2020
Aktenzeichen: 8 K 1860/16

Schlagzeile:

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Behörde

Schlagworte:

Anrechnung, Doppelbesteuerung, Frist, Fristversäumnis, Gewerbesteuer, Postausgang, Postausgangskontrolle, Poststempel, Quellensteuer, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.

2. Das Datum eines von der Poststelle der Behörde mittels einer Frankiermaschine aufgebrachten Poststempels sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Schriftstück dem Postdienstleister übergeben worden ist.

FGO § 56 Abs. 1

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