Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.02.2022 |
Aktenzeichen: | I R 8/21 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 1860/16 |
Schlagzeile: |
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Behörde
Schlagworte: |
Anrechnung, Doppelbesteuerung, Frist, Fristversäumnis, Gewerbesteuer, Postausgang, Postausgangskontrolle, Poststempel, Quellensteuer, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.
2. Das Datum eines von der Poststelle der Behörde mittels einer Frankiermaschine aufgebrachten Poststempels sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Schriftstück dem Postdienstleister übergeben worden ist.
FGO § 56 Abs. 1