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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2021
Aktenzeichen: 8 K 1057/20

Schlagzeile:

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. d. § 14c UStG

Schlagworte:

Leistung, Leistungsbeschreibung, Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Anforderung an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. des § 14c Abs. 2 UStG dürfen vom Sinn und Zweck der Regelung her nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Die abstrakte Gefahr, dass ein unberechtigter Vorsteuerabzug vorgenommen wird, genügt.

Hinweis: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 4/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
UStG § 14c ; UStG § 15 ; UStG § 14 Abs 4 Nr 5
Weichen die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i.S.v. § 14c UStG von denjenigen des § 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ab?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 19.10.2021 (8 K 1057/20)

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