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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2022
Aktenzeichen: 8 K 19/20 E

Schlagzeile:

Keine Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Ex-Frau und gemeinsames Kind

Schlagworte:

Ausnahmetatbestand, Eigene Wohnzwecke, Kind, Miteigentumsanteil, Privates Veräußerungsgeschäft, Scheidung, Überlassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, die die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ausschließt, liegt nicht vor, wenn der Eigentümer die Immobilie aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlässt.

Das FG Münster hat eine sehr strenge Auffassung vertreten und die Nutzung durch die Ex-Ehefrau als steuerschädlich angesehen und die Klage zurückgewiesen. Die Konstellation sei mit einer Fremdvermietung vergleichbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 10/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 ; GG Art 6
Kann sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erlangt hat, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die kindergeldberechtigten Kinder bzw. nach Auszug eines Kindes die Nutzung des verbleibenden Kindes sich zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 19.05.2022 (8 K 19/20 E)

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