Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 13.04.2021 |
Aktenzeichen: | 13 K 141/20 F |
Schlagzeile: |
Kein Einfluss von Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträgen nach § 7g EStG auf das negative Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG
Schlagworte: |
Gesetzeslücke, Hinzurechnung, Investitionsabzugsbetrag, Korrekturposten, Mehrentnahmen, Negatives Kapitalkonto, Verlust, Verlustbeschränkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Mehrentnahmen aus früheren Jahren beeinflussen aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Es gibt keine Gesetzeslücke, die durch die Bildung eines Korrekturpostens geschlossen werden könnte.
Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit ebenfalls für die Höhe des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG keine Relevanz.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 10/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
EStG § 15a Abs 3
Ist der aus einer Einlage eines Kommanditisten resultierende ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust im Sinne des § 15a EStG um in Vorjahren getätigte Mehrentnahmen zu mindern und der verrechenbare Verlust entsprechend zu erhöhen, soweit eine nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmende Gewinnzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG unterblieben ist (Rückführung von Mehrentnahmen)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 13.04.2022 (13 K 141/20 F)