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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2021
Aktenzeichen: 2 K 2211/20

Schlagzeile:

Umsatzsteuersatz bei Werbeartikeln aus dem sog. Food-Bereich

Schlagworte:

ermäßigte Steuersatz, Food-Bereich, Lebensmittel, Lieferung, Regelbesteuerung, Regelsteuersatz, Sonstige Leistung, Süßigkeiten, Umsatzsteuer, Werbeartikel, Werbung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Werbeartikel aus dem sog. Food-Bereich (insbesondere mit Werbedrucken versehene Süßigkeiten) unterliegen bei der Umsatzsteuerdem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel ist nicht anzuwenden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren V R 38/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2021
UStG § 12 Abs 1 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 1
Unterliegen Werbeartikel aus dem sog. Food-Bereich (insbesondere mit Werbedrucken versehene Süßigkeiten) dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.09.2021 (2 K 2211/20)

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