Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.05.2022 |
Aktenzeichen: | IV B 47/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.07.2021 |
Aktenzeichen: | 8 K 619/20 G,F |
Schlagzeile: |
Höhe des gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG bei einer Reinvestitionsrücklage abziehbaren Betrags
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Reinvestitionsrücklage, Teileinkünfteverfahren
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG auf 300.000 € begrenzt.
Normen:
EStG § 6b Abs 10 S 1, § 6b Abs 10 S 2, § 6b Abs 10 S 3
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.07.2021 - 8 K 619/20 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.