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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.05.2022
Aktenzeichen: IV B 47/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2021
Aktenzeichen: 8 K 619/20 G,F

Schlagzeile:

Höhe des gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG bei einer Reinvestitionsrücklage abziehbaren Betrags

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Reinvestitionsrücklage, Teileinkünfteverfahren

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG auf 300.000 € begrenzt.

Normen:

EStG § 6b Abs 10 S 1, § 6b Abs 10 S 2, § 6b Abs 10 S 3

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.07.2021 - 8 K 619/20 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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