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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2021
Aktenzeichen: III R 34/20

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.05.2019
Aktenzeichen: 10 K 10249/18

Schlagzeile:

Auslegung von Einspruchsschreiben

Schlagworte:

Auslegung, Einspruch, Zinsfestsetzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ist die vom Finanzamt verwendete Bezeichnung für verbundene Bescheide unvollständig, so ist ein
Einspruchsschreiben, welches diese Bezeichnung, aber keine Begründung enthält, der Auslegung zugänglich.

Normen:

AO § 357
BGB § 133

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