Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 19/19 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 999/16 |
Schlagzeile: |
Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Bevollmächtigter, Bevollmächtigung, Duldungsvollmacht, Steuerbescheid, Verfahrensrecht, Vollmacht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Treten Angehörige der steuerberatenden Berufe für einen Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden auf, wird auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung vom 01.01.2017 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vermutet.
2. Diese Vermutung gilt trotz Vorliegens einer auf bestimmte Zeiträume beschränkten schriftlichen Vollmacht auch für außerhalb der schriftlichen Vollmacht liegende Zeiträume, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe für diese Zeiträume gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auftritt.
AO § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 3
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.05.2019 - 1 K 999/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.