Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2022 |
Aktenzeichen: | XI R 28/21 (XI R 3/19) |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2018 |
Aktenzeichen: | 5 K 249/18 |
Schlagzeile: |
Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Büro, Dokumentationsfrist, Frist, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmerische Nutzung, Vorsteuerabzug, Zeitpunkt, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 168a
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Hinweis:
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19)