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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2022
Aktenzeichen: 10 K 1297/20 G,U,F

Schlagzeile:

Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen

Schlagworte:

Einzelhandel, Entnahme, Entnahmen, Getränke, Gewerbebetrieb, Nahrungsmittel, Non-Food-Artikel, Pauschbetrag, Richtsatzsammlung, Sachentnahme, Unentgeltliche Wertabgabe

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Hinzuschätzung über die Pauschbeträge der Richtsatzsammlung hinaus ist nicht zulässig. In den Pauschalen sind auch andere Waren als Nahrungsmittel und Getränke enthalt

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren III R 28/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
AO § 146 Abs 1 ; AO § 162 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; GewStG § 7 S 1
Dürfen zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. "Non-Food-Artikel", vorgenommen werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 29.04.2022 (10 K 1297/20 G,U,F)

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