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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2022
Aktenzeichen: V R 2/22 (V R 6/18)

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2017
Aktenzeichen: 2 K 668/16

Schlagzeile:

Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen bei der Umsatzsteuer

Schlagworte:

Brennholz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Heizung, Holz, Holzhackschnitzel, Neutralität, Neutralitätsgrundsatz, Steuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A vom 03.02.2022 - C-515/20, EU:C:2022:73 - Änderung der Rechtsprechung).

2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zoll-tariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a
MwStSystRL Art. 122

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.12.2017 - 2 K 668/16 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

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