Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.04.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 35/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 2506/17 Kap |
Schlagzeile: |
Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen offenen Gewinnausschüttung in Einbringungsfällen
Schlagworte: |
Anfechtung, Anmeldung, Einbringung, Entnahme, Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, offene Gewinnausschüttung, Rückwirkung, Umwandlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.
UmwStG § 20
UmwStG 2006 § 20 Abs. 5
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 44b Abs. 5 Satz 1, § 45a
AO § 164 Abs. 2, § 168 Satz 1
UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2, §§ 152 ff.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 2506/17 Kap wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.