Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2022 |
Aktenzeichen: | II R 45/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2019 |
Aktenzeichen: | 8 K 168/19 GrE |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Land- und Forstwirtschaft, Scheinbestandteil, Weihnachtsbaum
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.
BGB § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 95 Abs. 1 Satz 1
FGO § 90 Abs. 2, § 121 Abs. 1, § 135 Abs. 2
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.