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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2022
Aktenzeichen: III R 12/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2018
Aktenzeichen: 14 K 1668/17 Kg

Schlagzeile:

Berücksichtigung eines minderjährigen Kindes bei mehr als einjährigem Schulbesuch außerhalb des Gebietes der EU und des EWR

Schlagworte:

Ausbildung, Ausland, Inlandswohnsitz, Kindergeld, Schule, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt.

2. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.

EStG § 63 Abs. 1 Satz 6
AO § 8, § 90 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2018 - 14 K 1668/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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