Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 26/20 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 194/18 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Abfluss, Billigkeitsregelung, Einnahmenüberschussrechnung, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Firmenwagen, Gesamtkosten, Kostendeckelung, Kraftfahrzeug, Leasing, Leasingsonderzahlung, Privatnutzung, Unbilligkeit, Verteilung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
AO § 5, § 163
FGO § 102
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.