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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: VIII R 26/20

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2020
Aktenzeichen: 5 K 194/18

Schlagzeile:

Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz

Schlagworte:

1 %-Regelung, Abfluss, Billigkeitsregelung, Einnahmenüberschussrechnung, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Firmenwagen, Gesamtkosten, Kostendeckelung, Kraftfahrzeug, Leasing, Leasingsonderzahlung, Privatnutzung, Unbilligkeit, Verteilung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
AO § 5, § 163
FGO § 102

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 - 5 K 194/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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