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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2022
Aktenzeichen: I R 46/18

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2018
Aktenzeichen: 5 K 1287/16

Schlagzeile:

Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Schlagworte:

Antrag, Ermäßigung, Ermessen, Ermessensreduzierung, Gebühr, Gebührenermäßigung, Rücknahme, Verbindliche Auskunft, Verfahrensrecht, Zeitgebühr, Zurücknahme

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.

AO § 89
FGO § 102

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 - 5 K 1287/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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