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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2022
Aktenzeichen: 1 K 2073/21

Schlagzeile:

Anspruch auf Berichtigung bei Insolvenz einer privaten Verrechnungsstelle

Schlagworte:

Berichtigung, Entgelt, Insolvenz, Steuerbetrag, Umsatzsteuer, Uneinbringlichkeit, Verrechnungsstelle

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Apotheke kann den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag nicht berichtigen, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat.

Hintergrund: Der Kläger betreibt eine Apotheke, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Er hat mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“ vereinbart. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit. Der Kläger berechnete in seinen monatlichen Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte sodann beim Beklagten, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Eine Änderung lehnte der Beklagte ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Leistungsempfänger der Lieferungen des Klägers die jeweilige Krankenkasse sei. Diese habe jeweils die vereinbarte Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich geworden. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden – auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schulde. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere hieran nichts. Mit der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch des Klägers auf seine Gegenleistung erloschen. Der Kläger habe das vereinbarte Entgelt vereinnahmt. Die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen sowie dem Kläger und der GmbH seien getrennt zu betrachten.

Hinweis: Der Streitfall betrifft die Insolvenz der AvP Deutschland GmbH, einer privaten Verrechnungsstelle, die im Auftrag von Apothekern die Abrechnung der eingelösten Rezepte mit den Krankenkassen vornimmt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 15/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.08.2022
UStG § 17 Abs 1 S 1
Ist der geschuldete Steuerbetrag gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, wenn über das Vermögen eines Dritten, der das vom Leistungsempfänger geschuldete Entgelt für Rechnung des Leistenden eingezogen hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bevor der Dritte das Entgelt an den Leistenden weitergeleitet hat?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 31.03.2022 (1 K 2073/21)

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