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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2022
Aktenzeichen: II R 9/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2021
Aktenzeichen: 8 K 1438/19 GrE

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Erschließung, Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Kaufpreis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Veräußert ein privater Erschließungsträger ein von ihm zu erschließendes, im Zeitpunkt des Erwerbs aber noch unerschlossenes Grundstück, und sind die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten nicht gesondert ausgewiesen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand.

GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 Nr 1,
BGB § 133, § 157, § 433, § 434,
BauGB § 11,
FGO § 118 Abs 2

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 - 8 K 1438/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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