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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2022
Aktenzeichen: 3 K 161/21

Schlagzeile:

Arbeitslohn bei Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Arbeitslohn, Gesellschaftsanteil, GmbH-Anteil, Lohnsteuer, Nachfolge, Übertragung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmer ohne ihre berufliche Tätigkeit die Anteile nicht übertragen bekommen hätten, reicht für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht aus.

Der strategisch motivierten Schenkung lag eim Streitfall nach Meinung des FG eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 21/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 19
Kann die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die aus der Argumentation der Finanzverwaltung heraus aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit, der tiefen Branchenkenntnisse und den über Jahre bedeutenden Einfluss auf die Unternehmensentwicklung erfolgte, zu Arbeitslohn führen?
Die Seite des Steuerpflichtigen sieht dagegen keinen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis; die Anteilsübertragung erfolgte vielmehr aufgrund des engen persönlichen Verhältnisses mit dem Alteigentümer, der seine private Erb- und Nachlassplanung umsetzte.
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.04.2022 (3 K 161/21)

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