Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2022 |
Aktenzeichen: | VII R 18/21 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 1304/19 |
Schlagzeile: |
Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern
Schlagworte: |
Haftung, Organgesellschaft, Organträger, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.
AO § 73
UStG § 2, § 17
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.04.2021 - 3 K 1304/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.