Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.06.2022 |
Aktenzeichen: | III R 3/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 631/20 G,F |
Schlagzeile: |
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR
Schlagworte: |
Bagatellgrenze, Dachfläche, Erweiterte Kürzung, GbR, Geringfügigkeit, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerkürzung, GmbH, Grundstücksunternehmen, Haftung, Verpachtung
Wichtig für: |
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Kurzkommentar: |
1. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundstücksunternehmen ist nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet.
2. Bei der Nutzung des Grundstück(teil)s durch eine Personengesellschaft greift der Ausschlusstatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG schon dann ein, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist.
3. Halten mehrere Gesellschafter jeweils nur eine geringe (unter 1 % liegende) Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der persönlichen Haftung, ist der Ausschluss nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht unverhältnismäßig.
4. Auch die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes führt nicht dazu, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist (BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).
GewStG § 9 Nr 1 S 5 Nr 1, § 9 Nr 1 S 2, § 5 Abs 1 S 3,
GG Art 20 Abs 3,
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2020 - 5 K 631/20 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.