Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.06.2022 |
Aktenzeichen: | IV R 4/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2020 |
Aktenzeichen: | 9 K 95/13 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers im Rahmen der Bauabzugsteuer bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, Bauabzugsteuer, Benennungsverlangen, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Domizilgesellschaft, Leistungsempfänger, Sperrwirkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.
2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
EStG § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Nr. 1
AO § 160 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 9 K 95/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen.