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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2022
Aktenzeichen: IV R 4/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2020
Aktenzeichen: 9 K 95/13

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers im Rahmen der Bauabzugsteuer bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft

Schlagworte:

Ausland, Bauabzugsteuer, Benennungsverlangen, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Domizilgesellschaft, Leistungsempfänger, Sperrwirkung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.

2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

EStG § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Nr. 1
AO § 160 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
GG Art. 3 Abs. 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 9 K 95/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen.

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