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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2022
Aktenzeichen: VII R 23/21

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2021
Aktenzeichen: 16 K 11072/19

Schlagzeile:

Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Schlagworte:

Feststellungsbescheid, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Steuerhinterziehung, Steuerstraftat

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.

2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).

AO § 251 Abs. 3, § 370
InsO § 174, § 175, § 177, § 184, § 302

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 - 16 K 11072/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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