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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.2022
Aktenzeichen: III R 41/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2019
Aktenzeichen: 4 K 3925/17 Kg

Schlagzeile:

Einordnung von im Rahmen eines Praxisjahres eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen als Ausbildungsmaßnahmen oder Arbeitsverhältnisse

Schlagworte:

Arbeitsleistung, Arbeitsverhältnis, Aufstieg, Ausbildung, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Erstausbildung, Hauptsache, Kindergeld, Nebensache, Praktische Tätigkeit, Praxisjahr, Qualifikation, Weiterbildung, Zweitausbildung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ob eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Berufsausbildung anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017 - III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).

2. Sofern bei der Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine einheitliche, aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden muss, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse zu entscheiden, ob die nach Erlangung des (ersten) Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellt. Dabei ist u.a. die zeitliche Verteilung von Arbeitstätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob die Beschäftigung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765). Insoweit ist die Abgrenzung von Hauptsache und Nebensache auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt bezogen und nicht abschnittsübergreifend vorzunehmen.

EStG § 62 Abs 1 S 1, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3,
AO § 88,
FGO § 76,
DA-KG 2020 Abschn 17.2 Abs 1

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.08.2019 - 4 K 3925/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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