Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 110/21 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Auszahlungsbegrenzung auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung
Schlagworte: |
Antrag, Anwendungsvorschrift, Auszahlungsbegrenzung, Entstehung, Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Auszahlungsbegrenzung nach § 70 Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassungdes SozialMissbrG ist nicht zu beanstanden.
§ 70 Abs. 1 S. 1 EStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren III R 27/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
EStG § 66 Abs 3 ; EStG § 70 Abs 1 S 2
Kommt es für die Anwendung der Neuregelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder die Entstehung des Kindergeldanspruchs an? Ist die Auszahlung auf sechs Monate zu begrenzen (sog. Auszahlungsbeschränkung)? Schränkt die Auszahlungsbeschränkung die Rechte des Kindergeldberechtigten, insbesondere vor dem Hintergrund europäischer schulischer Ausbildungen und Flexibilität bei den Aufenthaltsorten der Kinder während der schulischen Ausbildung, unzulässig ein?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 17.05.2022 (4 K 110/21)