Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.08.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 29/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.03.2020 |
Aktenzeichen: | 9 K 1344/19 |
Schlagzeile: |
Auch Prozesskosten Dritter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Angehörige, Außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnliche Belastungen, Dritte, Dritter, Jugendschutz, Kind, Prozesskosten, Rechtsstreit, Sittliche Verpflichtung, Strafverfahren, Strafverteidigung, Strafverteidigungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – hier eines Strafverfahrens – eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.