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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.08.2022
Aktenzeichen: VI R 29/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2020
Aktenzeichen: 9 K 1344/19

Schlagzeile:

Auch Prozesskosten Dritter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Schlagworte:

Abzugsverbot, Angehörige, Außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnliche Belastungen, Dritte, Dritter, Jugendschutz, Kind, Prozesskosten, Rechtsstreit, Sittliche Verpflichtung, Strafverfahren, Strafverteidigung, Strafverteidigungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – hier eines Strafverfahrens – eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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