Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2022
Aktenzeichen: 6 K 6197/19

Schlagzeile:

Verkabelung in der Fertigungshalle eines Automobilherstellers als Bauleistung i. S. d. Bauabzugsteuer

Schlagworte:

Ausland, Bauabzugsteuer, Bauleistung, Betriebsvorrichtung, Scheinbestandteil

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei Arbeiten in einer Fertigungshalle eines Automobilherstellers, durch die Roboter mit Bedienpulten und Schaltschränken verkabelt werden, besteht kine Pflicht zum Einbehalt von Bauabzugsteuer. Roboter, Bedienpulte und Schaltschränke sind keine Bauwerke i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Bauwerk ist lediglich die Fertigungshalle.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren I R 28/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
BGB § 95 ; BewG § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 ; EStG § 48 ; EStG § 48b
1. Können Scheinbestandteile i.S. des § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i.S. des § 48 EStG befinden - hier innerhalb einer Werkhalle -, auch isoliert betrachtet Bauwerk i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein ("Bauwerk im Bauwerk")?
2. Stellen Fertigungsstraßen, Roboter, Schaltschränke oder Bedienpulte in den Fertigungsstraßen Bauwerke dar?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.06.2022 (6 K 6197/19)

zur Suche nach Steuer-Urteilen