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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2022
Aktenzeichen: 16 K 4112/20

Schlagzeile:

Zeitlich befristeter, unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch an die minderjährigen Kinder als Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Kind, Nießbrauch, Vermietung, Zuwendungsnießbrauch

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.

Die von den Eltern beherrschte GmbH könne nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden. Die Gestaltung erweise sich lediglich als formale Maßnahme zur Steuerersparnis. Ziel sei es allein, die Grundfreibeträge der Kinder sowie das Progressionsgefälle zwischen den Eltern und den Kindern auszunutzen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 8/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.08.2022
EStG § 21
Zur Frage der steuerwirksamen Ausgestaltung eines zeitlich befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an die minderjährigen Kinder.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.03.2022 (16 K 4112/20)

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