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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.09.2022
Aktenzeichen: 15 K 646/20

Schlagzeile:

Ausschluss einer Antragsveranlagung für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer

Schlagworte:

Anrechnung, Ansässigkeit, Antrag, Antragsveranlagung, Ausschluss, Europarecht, Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Gewöhnlicher Aufenthalt, Schweiz, Steuerabzugsverfahren, Veranlagung, Vorabentscheidungsersuchen, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das FG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es gegen Europarecht verstößt, dass in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt wird.

Nach Meinung des FG Köln sind keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen. Das FG hat daher dem EuGH in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die folgenden Informationen zu finden:

EuGH Anhängiges Verfahren C-627/22
Aufnahme in die Datenbank am 28.10.2022
EGFreizügAbk CHE Art 7 ; EGFreizügAbk CHE Art 15 ; EGFreizügAbk CHE Anh I Art 9 Abs 2 ; EStG § 1 Abs 4 ; EStG § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b ; EStG § 50 Abs 2 S 7
Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 20.09.2022, eingereicht am 04.10.2022, zu folgender Frage:
Sind die Vorschriften des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/2002 S. 0006 - 0072), in Kraft getreten am 1. Juni 2002 ("Freizügigkeitsabkommen", "FZA"), insbesondere Artikel 7, 15 FZA in Verbindung mit dem Artikel 9 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA (Recht auf Gleichbehandlung), dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach welcher zwar (mit ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland oder in EU/EWR-Staaten ansässige Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats (einschließlich Deutschland) freiwillig eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Ansatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragen können ("Antragsveranlagung"), insbesondere um unter Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer eine Einkommensteuererstattung zu erhalten, jenes Recht aber deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen mit Ansässigkeit in der Schweiz verwehrt wird?
Vorgehend: FG Köln Beschluss vom 20.09.2022 (15 K 646/20)

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