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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2022
Aktenzeichen: V R 19/20

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2018
Aktenzeichen: 2 K 1835/16

Schlagzeile:

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Internetplattform „ebay“

Schlagworte:

Aufzeichnungspflicht, Auktion, Differenzbesteuerung, eBay, Entgelt, Gebrauchsgegenstand, Gegenleistung, Internet, Internetplattform, Nachhaltigkeit, Schätzung, Steuerbetrag, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmereigenschaft, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen.

2. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.

3. Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 25a
MwStSystRL Art. 9 Abs. 1

Hintergrund: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist. Der BFH hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 - 2 K 1835/16 aufgehoben.
Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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