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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2021
Aktenzeichen: 2 K 1666/20

Schlagzeile:

Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Erstattungszinsen, Steuererstattung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem besonderen Verfahren zuberechnen. Erstattungszinsen sind jedoch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne dieser Norm.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren X R 2/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
EStG § 34 Abs 2 Nr 4 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7
Teilen Erstattungszinsen, die aufgrund einer als außerordentliche Einkünfte zu beurteilenden Steuererstattung festgesetzt werden, das steuerrechtliche Schicksal dieser Steuererstattung und unterliegen daher wie diese der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 04.05.2021 (2 K 1666/20)

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