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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2022
Aktenzeichen: IX R 28/21

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 16/20

Schlagzeile:

Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Kinder

Schlagworte:

Eigene Wohnzwecke, Eigennutzung, Eigentumswohnung, Entgeltlchkeit, Kind, Kinder, Kindergeld, Privates Veräußerungsgeschäft, Überlassung, Wohnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird
nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.

Normen:

EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, § 10e, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, § 63 Abs 1 S 2
EigZulG § 4, EStG

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2021 - 9 K 16/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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