Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2022 |
Aktenzeichen: | IX R 28/21 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2021 |
Aktenzeichen: | 9 K 16/20 |
Schlagzeile: |
Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Kinder
Schlagworte: |
Eigene Wohnzwecke, Eigennutzung, Eigentumswohnung, Entgeltlchkeit, Kind, Kinder, Kindergeld, Privates Veräußerungsgeschäft, Überlassung, Wohnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird
nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.
Normen:
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, § 10e, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, § 63 Abs 1 S 2
EigZulG § 4, EStG
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2021 - 9 K 16/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.