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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2022
Aktenzeichen: IX R 22/21

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2021
Aktenzeichen: 9 K 234/17

Schlagzeile:

Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. Mobilheims

Schlagworte:

Gebäude, Mobilheim, Privates Veräußerungsgeschäft, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grundstücksgleiches Recht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.

3. Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

4. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015 , FGO § 96

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.07.2021 - 9 K 234/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

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