Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2022 |
Aktenzeichen: | II R 32/20 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer beim Erwerb gemeindeeigener Grundstücke
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Erschließung, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39/99).
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 133, BGB § 134, BGB § 138, BGB § 157, AO § 40, AO § 42, FGO § 118 Abs 2, BauGB § 123 Abs 1, BauGB § 127 Abs 1, BauGB § 133 Abs 3 S 5, BauGB § 134, BauGB § 135 Abs 1
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 - II R 39/99 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.
Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2022 - II R 9/21 befasst hatte.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.08.2020 - 5 K 1373/19 aufgehoben.
Der Bescheid vom 18.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2019 wird dahin geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.462 € herabgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.