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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2022
Aktenzeichen: VIII R 20/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2020
Aktenzeichen: 9 K 3359/18 E,AO

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Schlagworte:

Ausschüttung, Ausschüttungsbeschluss, Gesellschafterversammlung, Gestaltungsmissbrauch, Gewinnausschüttung, Gewinnausschüttungsbeschluss, Gewinnverteilung, Inkongruenz, Öffnungsklausel, Satzung, Vorabgewinn, Wirksamkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

2. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht.

3. Ob eine inkongruente Vorabgewinnausschüttung nach § 42 AO gestaltungsmissbräuchlich ist, ist bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2
AO § 42

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2020 - 9 K 3359/18 E,AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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