Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.09.2022 |
Aktenzeichen: | V R 26/21 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 1268/18 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen
Schlagworte: |
Luxusfahrzeug, Private Vermögensverwaltung, Repräsentationsaufwand, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wirtschaftliche Tätigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 168 Buchst. A, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2021 - 1 K 1268/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.