Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 1/19 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2018 |
Aktenzeichen: | 13 K 2486/17 E |
Schlagzeile: |
Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Aufteilung, Auszahlung, Fälligkeit, Kapitalforderung, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerguthaben, Nominalwert, Rückzahlung, Sonstige Kapitalforderung, Tilgung, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.
3. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
KStG § 37 Abs. 5, Abs. 7
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 2486/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.