Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2022
Aktenzeichen: VIII R 1/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2018
Aktenzeichen: 13 K 2486/17 E

Schlagzeile:

Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Aufteilung, Auszahlung, Fälligkeit, Kapitalforderung, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerguthaben, Nominalwert, Rückzahlung, Sonstige Kapitalforderung, Tilgung, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.

3. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
KStG § 37 Abs. 5, Abs. 7

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 2486/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen