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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Zwischenurteil
Datum: 19.10.2022
Aktenzeichen: X R 14/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.06.2021
Aktenzeichen: 13 K 1825/19

Schlagzeile:

Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

Schlagworte:

Auflösung, Ausscheiden, Bekanntgabe, Bekanntgabefiktion, Briefkasten, Corona, Covid-19, COVID-19-Pandemie, Drei-Tage-Fiktion, Ersatzzustellung, Fiktion, Förmliche Zustellung, Frist, Kontaktbeschränkung, Mitunternehmer, Pandemie, Postzustellung, Postzustellungsurkunde, Rücklage, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung, Wirksamkeit, Zustellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.

2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 180 Satz 1, § 182 Abs. 1, § 189, § 418 Abs. 1, 2
FGO § 97

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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