Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2022 |
Aktenzeichen: | II R 5/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.07.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 1286/18 |
Schlagzeile: |
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar
Schlagworte: |
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Freizügigkeitsabkommen, Gleichheitsgrundsatz, Kapitalverkehrsfreiheit, Schenkungsteuer, Steuerpflicht, unbeschränkte Steuerpflicht, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Wohnsitz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 21
GG Art. 3 Abs. 1
AEUV Art. 63 Abs. 1
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 30.04.2002 Art. 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.07.2019 - 4 K 1286/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
BVerfG-Az:
1 BvR 325/23