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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2022
Aktenzeichen: II R 5/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2019
Aktenzeichen: 4 K 1286/18

Schlagzeile:

Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

Schlagworte:

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Freizügigkeitsabkommen, Gleichheitsgrundsatz, Kapitalverkehrsfreiheit, Schenkungsteuer, Steuerpflicht, unbeschränkte Steuerpflicht, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 21
GG Art. 3 Abs. 1
AEUV Art. 63 Abs. 1
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 30.04.2002 Art. 2

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.07.2019 - 4 K 1286/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

BVerfG-Az:
1 BvR 325/23

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