Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.11.2022 |
Aktenzeichen: | XI R 11/21 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 62/19 |
Schlagzeile: |
Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette
Schlagworte: |
Anzahlung, Dienstleistung, Guthabenkarte, Gutschein, Leistungskette, Steuerentstehung, Umsatzsteuer, Ware
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4, § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 3
MwStSystRL Art. 65
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 62/19 wegen Umsatzsteuer 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.