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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.01.2023
Aktenzeichen: 4 V 1553/22 A(Erb)

Schlagzeile:

Verpflichtung zur elektronischen Einreichung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Rechtsanwältin in eigener Sache

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Berufsträger, Rechtsanwalt, Telefax, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein nach dem 31.12.2021 bei Gericht per Telefax gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch eine Rechtsanwältin ist nach § 52d Satz 1 FGO auch dann unwirksam, wenn die Rechtsanwältin den Antrag nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin stellt.

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