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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2022
Aktenzeichen: 1 K 136/18

Schlagzeile:

Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

Schlagworte:

Bewertung, Grundbesitzwert, Gutachterausschuss, Vergleichswertverfahren, Wohnungseigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

§ 157 Abs. 3, § 177, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 182 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 183 Abs. 1 BewG und § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG, § 179 Abs. 2 S. 2 AO

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

Revision zugelassen

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