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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2022
Aktenzeichen: 4 K 149/21

Schlagzeile:

Hafengebiet und erste Tätigkeitsstätte

Schlagworte:

Bremerhaven, Erste Tätigkeitsstätte, Hafen, Hafengebiet, Lohnsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte eines Steuerpflichtigen dar, dessen Arbeitgeber es zwar in Teilen nutzt, das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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