Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2022 |
Aktenzeichen: | 11 K 56/22 |
Schlagzeile: |
Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater nicht gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei
Schlagworte: |
Gewinnerzielungsabsicht, Hilfsperson, Schuldnerberater, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen.
2. Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.