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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2022
Aktenzeichen: IX R 14/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2019
Aktenzeichen: 13 K 201/17

Schlagzeile:

Abschreibung auf nachträgliche Anschaffungskosten eines Pkw-Tiefgaragenstellplatzes

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung;, AfA, Anschaffungskosten, Baudenkmal, Bemessungsgrundlage, Denkmal, Denkmal-AfA, Nachträgliche Anschaffungskosten, PkW, Tiefgaragenstellplatz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.

2. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die – nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen – nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den nicht nach § 7i EStG begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt.

EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 7 Abs. 4, § 7i Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1a
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 2

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019 - 13 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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