Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2022 |
Aktenzeichen: | IX R 14/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.2019 |
Aktenzeichen: | 13 K 201/17 |
Schlagzeile: |
Abschreibung auf nachträgliche Anschaffungskosten eines Pkw-Tiefgaragenstellplatzes
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung;, AfA, Anschaffungskosten, Baudenkmal, Bemessungsgrundlage, Denkmal, Denkmal-AfA, Nachträgliche Anschaffungskosten, PkW, Tiefgaragenstellplatz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
2. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die – nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen – nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den nicht nach § 7i EStG begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt.
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 7 Abs. 4, § 7i Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1a
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019 - 13 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.